Kurzzeitpflege – wann habe ich Anspruch darauf?

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Wie der Name bereits verrät, handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Maßnahme. Eine Kurzzeitpflege dauert in der Regel vier Wochen und kann auf acht Wochen pro Jahr verlängert werden. In dieser Zeit sind Sie in einer anerkannten Einrichtung untergebracht, werden voll verpflegt und erhalten alle erforderlichen medizinischen Behandlungen.

Eine Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn sich zum Beispiel Ihr Pflegebedarf kurzfristig erhöht hat und die Wohnung erst umgestaltet werden muss – etwa mit Treppenlift, barrierefreier Dusche und/oder Pflegebett. Oder Sie sind erstmalig pflegebedürftig geworden, (berufstätige) Angehörige wollen die Pflege übernehmen, können aber nicht sofort starten. Auch wenn Ihre Pflegeperson im Urlaub, in der Kur, krank oder anderweitig verhindert ist, begründet dies einen stationären Aufenthalt. Der wird dann als Verhinderungspflege bezeichnet. Zudem bietet sich eine Kurzzeitpflege für die Übergangszeit zwischen Krankenhaus und Heimkehr an – wenn Sie etwa nach einer OP den Alltag zu Hause noch nicht allein meistern können.

Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf eine Kurzzeitpflege und die Pflegekasse übernimmt wesentliche Teile der Kosten. Betroffene selbst oder Bevollmächtigte stellen dazu einen Antrag bei der Pflegekasse und begründen den Bedarf. Bei Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad können Sie ebenfalls eine Kurzzeitpflege wahrnehmen. Dann ist aber die Krankenkasse zuständig, die in der Regel auch Zuschüsse leistet.

Die Tagessätze variieren von Einrichtung zu Einrichtung. Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus drei Posten zusammen: Pflege, Unterbringung samt Verpflegung sowie Investitionskosten. Beispiel bei Pflegegrad 2 bis 5: Die Kasse steuert zur Pflege maximal 1.854 Euro pro Jahr bei, hinzu kommen Zahlungen für die Verhinderungspflege von maximal 1.685 Euro pro Jahr. Beides kann kombiniert und anteilig verrechnet werden.

Hier gilt ab 1. Juli 2025 eine vereinfachte Regel: Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können frei kombiniert werden und Versicherte haben insgesamt 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Für Unterbringung und Verpflegung sowie Investitions­kosten kommt jeder selbst auf. Sie ­können jedoch den Entlastungsbetrag (131 Euro pro Monat/1.572 Euro im Jahr) bei der Pflegekasse geltend machen. Bei Pflegegrad 1 erhalten Betrof­fene nur den Entlastungsbetrag. Zusätzlich gilt: Das Pflegegeld für pfle­gende Angehörige wird zu 50 Prozent auch während der Kurzzeitpflege weitergezahlt. 

Pflege- und Krankenkassen nennen anerkannte Einrichtungen in der Nähe. Träger sind etwa die Diakonie, das Deutsche Rote Kreuz oder die Arbeiterwohlfahrt. Dort sollten Sie sich bei Bedarf baldmöglichst nach den Tagessätzen, Leistungen und freien Plätzen erkundigen.

Erste Ansprechpartner:

Pflegekasse oder Krankenkasse, Sozialdienst vor Ort oder im Krankenhaus

Mehr Informationen:

www.pflege.de/altenpflege/kurzzeitpflege/

www.deutsche-seniorenbetreuung.de

Pflegetelefon des Bundesamts für Familie und zivilgesell­schaftliche Aufgaben (BAFzA):
030 20279131

E-Mail: info@wege-zur-pflege.de

Bürgertelefon zur Pflegeversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 340606602  

Quelle: S&D Verlag GmbH, Geldern – leserservice.sud-verlag.de

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